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Rechtsprechung
   KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13 - 141 AR 306/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,27736
KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13 - 141 AR 306/13 (https://dejure.org/2013,27736)
KG, Entscheidung vom 26.06.2013 - 2 Ws 303/13 - 141 AR 306/13 (https://dejure.org/2013,27736)
KG, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - 2 Ws 303/13 - 141 AR 306/13 (https://dejure.org/2013,27736)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Anrechnung, Zahlungen, Bewährungswiderruf

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Bewährungswiderruf: Zulässiges Rechtsmittel gegen die Anrechnungsentscheidung bei Nicht-Anrechnung erbrachter Geldzahlungen auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde statthaftes Rechtsmittel für die isolierte Anfechtung der Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB; Anrechnung erbrachter Leistungen bei einem besonders krassen bewährungswidrigen Verhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Geldauflagezahlungen bei der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 373
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 21.07.2006 - 3 Ws 685/06

    Widerruf der Strafaussetzung: Anrechnung der auf eine Bewährungsauflage

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Sie ist insbesondere nach § 453 Abs. 3 Satz 2 StPO das statthafte Rechtsmittel für die - grundsätzlich mögliche - isolierte Anfechtung der mit dem Widerruf zu treffenden Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart [4. Senat] NStZ-RR 2012, 190; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 Ws 340/00 - BeckRS 2000, 30148184 = NStZ 2001, 278 Ls; MDR 1985, 784; OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris = NStZ-RR 2011, 324 Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; HansOLG Hamburg MDR 1983, 953; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 70; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 13; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 18b; a.A. OLG Stuttgart [1. Senat] MDR 1980, 1037 = Justiz 1980, 478: einfache Beschwerde); denn die Anrechnungsentscheidung stellt eine unselbständige Annexentscheidung zum Widerruf dar und muss - da sie den Umfang der Vollstreckung bestimmt - der formellen Rechtskraft zugänglich sein, damit gewährleistet ist, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 190; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 453 Rdn. 17).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine Anrechnungsentscheidung unterblieben ist und das Rechtsmittel auf die Nachholung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht abzielt; denn bei einem Schweigen der Widerrufsentscheidung zur Frage der Anrechnung ist vom Regelfall des § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB - der Nichterstattung und Nichtanrechnung erbrachter Leistungen - auszugehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56f Rdn. 19).

  • OLG Jena, 13.01.2011 - 1 Ws 515/10

    Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung: Anfechtbarkeit der Entscheidung

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Sie ist insbesondere nach § 453 Abs. 3 Satz 2 StPO das statthafte Rechtsmittel für die - grundsätzlich mögliche - isolierte Anfechtung der mit dem Widerruf zu treffenden Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart [4. Senat] NStZ-RR 2012, 190; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 Ws 340/00 - BeckRS 2000, 30148184 = NStZ 2001, 278 Ls; MDR 1985, 784; OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris = NStZ-RR 2011, 324 Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; HansOLG Hamburg MDR 1983, 953; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 70; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 13; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 18b; a.A. OLG Stuttgart [1. Senat] MDR 1980, 1037 = Justiz 1980, 478: einfache Beschwerde); denn die Anrechnungsentscheidung stellt eine unselbständige Annexentscheidung zum Widerruf dar und muss - da sie den Umfang der Vollstreckung bestimmt - der formellen Rechtskraft zugänglich sein, damit gewährleistet ist, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 190; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 453 Rdn. 17).

    a) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer unterliegt, soweit sie angefochten ist, in vollem Umfang - also auch soweit sie im Ermessen des Gerichts steht - der Überprüfung durch das Beschwerdegericht (a.A. - folgerichtig - OLG Stuttgart MDR 1980, 1037); denn der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt für die sofortige Beschwerde nicht (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris; Meyer-Goßner, § 453 StPO Rdn. 14; a.A. insoweit Appl a.a.O., § 453 Rdn. 17).

  • KG, 30.05.2000 - 5 Ws 394/00
    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Ist eine Anrechnungsentscheidung - wie hier - nicht getroffen worden, so hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen der Anrechnung in eigener Kompetenz zu prüfen und die Entscheidung gegebenenfalls nachzuholen (vgl. OLG Koblenz VRS 72, 440; Senat, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 5 Ws 394/00 - juris).

    Jedoch entspricht die Anrechnung im Falle des Widerrufs (erst recht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; 33, 326; BayObLG JR 1981, 514 mit Anm. Bloy; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 74) regelmäßig der Billigkeit; denn der Genugtuungszweck der Auflagenerfüllung wird bei einem späteren Widerruf der Strafaussetzung bereits durch die Strafvollstreckung erfüllt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 - 5 Ws 795/01 - juris und vom 30. Mai 2000 - 5 Ws 394/00 - juris; Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 55; Schall in SK-StGB, § 56f Rdn. 48; Stree/Kinzig a.a.O., § 56f StGB Rdn. 19).

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Jedoch entspricht die Anrechnung im Falle des Widerrufs (erst recht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; 33, 326; BayObLG JR 1981, 514 mit Anm. Bloy; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 74) regelmäßig der Billigkeit; denn der Genugtuungszweck der Auflagenerfüllung wird bei einem späteren Widerruf der Strafaussetzung bereits durch die Strafvollstreckung erfüllt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 - 5 Ws 795/01 - juris und vom 30. Mai 2000 - 5 Ws 394/00 - juris; Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 55; Schall in SK-StGB, § 56f Rdn. 48; Stree/Kinzig a.a.O., § 56f StGB Rdn. 19).
  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85

    Berücksichtigung von Bewährungsleistungen bei nachträglicher Bildung einer

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Jedoch entspricht die Anrechnung im Falle des Widerrufs (erst recht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; 33, 326; BayObLG JR 1981, 514 mit Anm. Bloy; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 74) regelmäßig der Billigkeit; denn der Genugtuungszweck der Auflagenerfüllung wird bei einem späteren Widerruf der Strafaussetzung bereits durch die Strafvollstreckung erfüllt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 - 5 Ws 795/01 - juris und vom 30. Mai 2000 - 5 Ws 394/00 - juris; Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 55; Schall in SK-StGB, § 56f Rdn. 48; Stree/Kinzig a.a.O., § 56f StGB Rdn. 19).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2012 - 4 Ws 293/11

    Anrechnung von Auflagen: Zulässiges Rechtsmittel gegen die

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Sie ist insbesondere nach § 453 Abs. 3 Satz 2 StPO das statthafte Rechtsmittel für die - grundsätzlich mögliche - isolierte Anfechtung der mit dem Widerruf zu treffenden Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart [4. Senat] NStZ-RR 2012, 190; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 Ws 340/00 - BeckRS 2000, 30148184 = NStZ 2001, 278 Ls; MDR 1985, 784; OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris = NStZ-RR 2011, 324 Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; HansOLG Hamburg MDR 1983, 953; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 70; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 13; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 18b; a.A. OLG Stuttgart [1. Senat] MDR 1980, 1037 = Justiz 1980, 478: einfache Beschwerde); denn die Anrechnungsentscheidung stellt eine unselbständige Annexentscheidung zum Widerruf dar und muss - da sie den Umfang der Vollstreckung bestimmt - der formellen Rechtskraft zugänglich sein, damit gewährleistet ist, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 190; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 453 Rdn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2000 - 2 Ws 340/00

    Anrechnung erbrachter Leistungen; Anfechtbarkeit

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Sie ist insbesondere nach § 453 Abs. 3 Satz 2 StPO das statthafte Rechtsmittel für die - grundsätzlich mögliche - isolierte Anfechtung der mit dem Widerruf zu treffenden Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart [4. Senat] NStZ-RR 2012, 190; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 Ws 340/00 - BeckRS 2000, 30148184 = NStZ 2001, 278 Ls; MDR 1985, 784; OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris = NStZ-RR 2011, 324 Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; HansOLG Hamburg MDR 1983, 953; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 70; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 13; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 18b; a.A. OLG Stuttgart [1. Senat] MDR 1980, 1037 = Justiz 1980, 478: einfache Beschwerde); denn die Anrechnungsentscheidung stellt eine unselbständige Annexentscheidung zum Widerruf dar und muss - da sie den Umfang der Vollstreckung bestimmt - der formellen Rechtskraft zugänglich sein, damit gewährleistet ist, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 190; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 453 Rdn. 17).
  • OLG Koblenz, 17.02.1987 - 1 Ws 77/87
    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Ist eine Anrechnungsentscheidung - wie hier - nicht getroffen worden, so hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen der Anrechnung in eigener Kompetenz zu prüfen und die Entscheidung gegebenenfalls nachzuholen (vgl. OLG Koblenz VRS 72, 440; Senat, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 5 Ws 394/00 - juris).
  • KG, 29.06.2000 - 5 Ws 465/00
    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Umstände entgegenstehen, namentlich die Erfüllung der Bewährungsauflage mit Geldern aus neuen Straftaten (vgl. Lackner/Kühl a.a.O.; Schall a.a.O.; Fischer, § 56f StGB Rdn. 18; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.), der - auch relativ - geringe Umfang der Bewährungsleistungen (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.) oder ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten (vgl. - auch zu den anderen genannten Ausnahmefällen - Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 5 Ws 465/00 - und 22. Juli 1992 - 5 Ws 228/92 -).
  • OLG Bamberg, 07.09.1972 - Ws 379/72
    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Umstände entgegenstehen, namentlich die Erfüllung der Bewährungsauflage mit Geldern aus neuen Straftaten (vgl. Lackner/Kühl a.a.O.; Schall a.a.O.; Fischer, § 56f StGB Rdn. 18; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.), der - auch relativ - geringe Umfang der Bewährungsleistungen (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.) oder ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten (vgl. - auch zu den anderen genannten Ausnahmefällen - Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 5 Ws 465/00 - und 22. Juli 1992 - 5 Ws 228/92 -).
  • KG, 17.01.2002 - 5 Ws 795/01
  • OLG Zweibrücken, 28.04.2017 - 1 Ws 76/17

    Widerruf der Strafaussetzung: Nichtanrechnung der auf eine Geldauflage erbrachten

    Die zulässige - insbesondere statthafte (vgl. nur KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 2 Ws 303/13, BeckRS 2013, 17690 m. w. N.) und fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

    Die Anrechnung kann jedoch dann unangemessen sein, wenn der erbrachte Teil der Geldauflage nicht nennenswert ins Gewicht fällt (KG, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 5 Ws 465/00; BeckRS 2000, 15825, Rn. 5; OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 168 [169] m. w. N.), die Geldauflage durch Dritte, aus rechtswidrig beschafften Mitteln oder erst bei drohendem Widerruf erbracht wurde oder ein außergewöhnlicher, besonders krasser Fall des Bewährungsversagens der Anrechnung entgegensteht (OLG Hamm, a. a. O., m. w. N.; vgl. auch KG, a. a. O.; KG, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 1 AR 1515/01 - 5 Ws 771/01, juris, Rn. 5; KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 2 Ws 303/13, BeckRS 2013, 17690).

    Da die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Gunsten des Verurteilten eingelegt hatte, waren seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (arg. § 473 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. auch KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 2 Ws 303/13, BeckRS 2013, 17690; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage 2016, § 473, Rn. 16 m. w. N.).

  • KG, 06.02.2020 - 5 Ws 23/20

    Festlegung von Bewährungszeitdauer bei nachträglicher

    Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt für die gegen den Widerrufsbeschluss insgesamt statthafte sofortige Beschwerde nicht (vgl. KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 2 Ws 303/13 -, juris Rn. 8, m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - 5 Ws 56/17 -).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 04.09.2013 - III-2 Ws 303/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,26361
OLG Köln, 04.09.2013 - III-2 Ws 303/13 (https://dejure.org/2013,26361)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2013 - III-2 Ws 303/13 (https://dejure.org/2013,26361)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. September 2013 - III-2 Ws 303/13 (https://dejure.org/2013,26361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Grundlagen zur Ausübung des richterlichen Wahlrechts zur Bestellung eines Sachverständigen i.R. einer Prüfung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung; Anforderungen an die Umsetzung des Abstandsgebots bei der Unterbringung Sicherungsverwahrter

  • rechtsportal.de

    Ausübung des richterlichen Auswahlrechts zur Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen der Prüfung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 391
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13
    Eine Anbindung an große Justizvollzugsanstalten - zu denen die Justizvollzugsanstalt A. zählt - kann zur Gewährleistung eines differenzierten Freizeit- und Arbeitsangebotes sinnvoll sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09, Randn.115; Schäfersküpper/Grote a.a.O.).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beinhaltet, dass die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung als letztes Mittel nur in Betracht kommt, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (BVerfGE 128, 326 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13
    Verfahrensrechtlich muss gewährleistet sein, dass das Vollstreckungsgericht die Notwendigkeit weiterer Maßregelvollstreckung regelmäßig überprüft und dabei besonderen Anforderungen an die Wahrheitserforschung gerecht wird (vgl. BVerfG NJW 2004, S. 739, 743).

    e) Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsprechung des BVerfG zum Abstandsgebot anführt, trifft es zu, dass das BVerfG die Wahrung des Abstandsgebots bereits in seinem Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 = NJW 2004, 739) angemahnt hat.

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG Beschluss v. 19.08.2012, 2 BvR 2564/10; BVerfG Beschluss v. 16.11.2004, 2 BvR 2004/04 in NStZ-RR 2005, 92 ff; BVerfGE 18, 85, 93).

    Selbst bei einer einige Monate dauernden Verzögerung erfolgt regelmäßig keine Freilassung des Untergebrachten, da das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen bei dieser Zeitspanne noch nicht hinter das grundrechtlich gebotene Verfahren zurücktritt (BVerfG Beschluss v. 16.11.2004, a.a.O., bei juris unter Rdnr. 28).

  • BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13
    b) Dazu hatte der Senat bereits in seinem im Anschluss an die vom Beschwerdeführer erstrittene Entscheidung des BVerfG vom 23.09.2008 (Az 2 BvR 936/08) ergangenen Beschluss vom 01.02.2010 - 2 Ws 53/10 - angemerkt, dass der Beschwerdeführer der Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit nur näher kommen werde, wenn er endlich zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit seinen massiven Persönlichkeitsdefiziten und zur Änderung seiner Verhaltensweisen bereit ist, anstatt sich in fruchtlose Konflikte mit den Vollzugsbediensteten zu verstricken, was ihm den Weg einer besseren Selbsterkenntnis verstellt.

    Damit wäre das verfassungsrechtliche Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung - vgl dazu die vom Beschwerdeführer erstrittene Entscheidung des BVerfG vom 23.09.2008, Az 2 BvR 936/08 - verletzt worden.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13
    Die Dauer der Freiheitsentziehung ist mit den Anlasstaten und dem Gewicht möglicherweise im Fall der Freilassung zu erwartenden Taten abzuwägen (BVerfGE 70, 297 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG Beschluss v. 19.08.2012, 2 BvR 2564/10; BVerfG Beschluss v. 16.11.2004, 2 BvR 2004/04 in NStZ-RR 2005, 92 ff; BVerfGE 18, 85, 93).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus bei

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13
    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Karlsruhe an, nach der die Strafvollstreckungskammer nicht verpflichtet ist, einen anderen Gutachter, gegenüber dem der Verwahrte möglicherweise zur Untersuchung bereit ist, zu bestellen, solange der Verurteilte den gerichtlich bestellten Gutachter nicht aus berechtigten Gründen ablehnt (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 90).
  • OLG Köln, 17.09.2012 - 2 Ws 653/12

    Pflichten der Justiz zur Einhaltung der Überprüfungsfristen im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13
    Die Justizbehörden sind von Verfassung wegen gehalten, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die vom Gesetzgeber gemäß § 67e StGB vorgesehenen Fristen zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung von Maßregelvollzug eingehalten werden (vgl. Senat zuletzt Beschluss v. 17.09.2012, 2 Ws 653/12 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).
  • OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 361/23

    Nachtruhe; Einschluss; Einschlusszeit; Hausordnung; Sicherungsverwahrung

    Mit diesen gegenüber Strafgefangenen erheblich ausgeweiteten Aufschlusszeiten hat der Gesetzgeber den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abstandsgebot konkretisierten Vorgaben (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.) Rechnung getragen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2013, III - 2 Ws 303/13, zitiert nach juris, Rdnr. 83 ff.).
  • OLG Hamm, 01.06.2023 - 3 Ws 178/23

    Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Strafvollstreckungskammer zum

    Dies ist für die turnusmäßigen Überprüfungen nach § 67e StGB im Hinblick auf den Fristbeginn mit der vorangehenden turnusmäßigen Überprüfung nach dieser Vorschrift anerkannt (etwa: OLG Köln, Beschluss vom 04. September 2013 - 2 Ws 303/13 -, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 Ws 105/13 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2014 - 2 Ws 449/13

    Überprüfungsverfahren für die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

    Die verfassungsrechtlichen sowie die einfachgesetzlichen Vorgaben an die Ausgestaltung des Sicherungsverwahrungsvollzugs, die in § 66c Abs. 1 Nr. 1a) StGB n. F. sowie im JVollzGBBW V Niederschlag gefunden haben, sind daher nach Auffassung des Senats im Wesentlichen erfüllt, wobei dem Vollzug im Hinblick auf das erst seit dem 01.06.2013 geltende neue Recht auch die Möglichkeit weiterer Verbesserungen zuzugestehen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2013 - 2 Ws 303/13).
  • LG Berlin, 25.06.2021 - 584 StVK 379/20

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus: Beschwerde gegen

    Soweit Vertreter der herrschenden Meinung darauf verweisen, daß bei der Abstellung auf die Beschwerdeentscheidung die Fristen des § 67e Abs. 2 StGB unzulässig verlängert würden (KG, Beschluß vom 21.5.2021, 5 Ws 67/21; OLG Karlsruhe, StraFo 2007, 125/126; OLG Köln, Beschluß vom 4.9.2013, 2 Ws 303/13, RNr. 62 nach Juris; Leipziger Kommentar/ Rissing-van Saan/Peglau, StGB, § 67e RNr. 22), stellt dies eine petitio principii dar, die das Auslegungsergebnis vorwegnimmt, indem sie unterstellt, die (Regel-) Frist beginne mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen.
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